Familiäre Lage: Einfluss auf das Kindergeld ?
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Getrennte Eltern

Wenn beide Eltern zusammen die elterliche Gewalt ausüben (gemeinsame elterliche Gewalt) , wird der Mutter weiter das Kindergeld gezahlt, und zwar durch die Kindergeldkasse des Vaters. Für das Kindergeld bleibt alles genau so, als gäbe es keine Trennung.

Wenn das Kind offiziell beim Vater wohnt, so kann er auch das Kindergeld erhalten. Dies muss er jedoch schriftlich bei seiner Kindergeldkasse beantragen. Er kann das Kindergeld schon ab dem ersten Monat nach seinem Antrag erhalten.

Die Eltern können das Kindergeld auch auf ein Konto auf Namen des Kindes einzahlen lassen, worüber der Vater und die Mutter die Vollmacht haben.

Diese Regelung der gemeinsamen elterlichen Gewalt gilt bis das Kind 18 Jahre wird. Danach wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind offiziell wohnt, und zwar durch die Kindergeldkasse dieses Elternteils.

Die Regelung der gemeinsamen elterlichen Gewalt kann beibehalten werden, falls sich das großjährige Kind abwechselnd ebenso lang bei beiden Elternteilen aufhält. Hierzu füllen Sie das Formular Erklärung eines gleich aufgeteilten Verbleibs eines großjährigen Kindes und schicken Sie es Ihrer Kindergeldkasse.

 

Was muss im Falle einer Trennung unternommen werden?

Bei einer tatsächlichen Trennung geht die Kindergeldkasse davon aus, dass die gemeinsame elterliche Gewalt besteht. Auch dann wenn Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, sich trennen, geht die Kindergeldkasse davon aus, dass die gemeinsame elterliche Gewalt besteht.

Wenn jedoch der Richter im Laufe der Scheidungs-Prozedur oder eines Sorgerecht-Verfahrens die Elterliche Gewalt einem der beiden Elternteile zuspricht, müssen Sie Ihrer Kindergeldkasse diesen Beschluss zuschicken.

Sobald das Scheidungsurteil verkündet ist, informiert die Gemeinde die Kindergeldkasse. Die Kasse bittet Sie dann, das Urteil (Urteilsauszug) sowie die notarielle Urkunde zur elterlichen Gewalt zu schicken. Die Kasse benötigt diese Dokumente, um das Kindergeld weiterzahlen zu können.

Wenn es zum Vorteil des Kindes ist (z.B. um höheres Kindergeld zu erhalten), kann man sein Anrecht auf Kindergeld an den anderen Elternteil übergeben. Ihre Kindergeldkasse kann Ihnen hierzu mehr Infos geben.

Beispiel:
Peter und Lisa trennen sich und leiten eine Scheidungs-Prozedur in gegenseitigem Einverständnis ein. Peter ist Arbeitnehmer, Lisa Langzeitarbeitslose mit Arbeitslosengeld. Für die Kinder, die bei Lisa wohnen, wird im notariellen Akt die gemeinsame elterliche Gewalt vereinbart. Diese Scheidung hat somit keinerlei Einfluss auf die Auszahlung des Kindergeldes: die Kindergeldkasse von Peter zahlt Lisa weiterhin das Kindergeld. Als Langzeitarbeitslose hat Lisa Aussichten einen Sozialzuschlag zu erhalten, wenn Peter ihr sein Anrecht auf Kindergeld übergibt. Die Kindergeldkasse von Lisa zahlt ihr dann das Kindergeld zusammen mit dem Sozialzuschlag.