Wenn beide Eltern zusammen die elterliche Gewalt ausüben
(gemeinsame
elterliche Gewalt) , wird der Mutter weiter das Kindergeld
gezahlt, und zwar durch die Kindergeldkasse
des Vaters. Für das Kindergeld bleibt alles genau so, als gäbe es
keine Trennung.
Wenn das Kind offiziell beim Vater wohnt, so kann er auch das Kindergeld
erhalten. Dies muss er jedoch schriftlich bei seiner Kindergeldkasse
beantragen. Er kann das Kindergeld schon ab dem ersten Monat nach
seinem Antrag erhalten.
Die Eltern können das Kindergeld auch auf ein Konto auf Namen des
Kindes einzahlen lassen, worüber der Vater und die Mutter die Vollmacht
haben.
Diese Regelung der gemeinsamen elterlichen Gewalt gilt bis
das Kind 18 Jahre wird. Danach wird das Kindergeld an den
Elternteil gezahlt, bei dem das Kind offiziell wohnt, und zwar durch
die Kindergeldkasse dieses Elternteils.
Die Regelung der gemeinsamen elterlichen Gewalt kann beibehalten werden, falls sich das großjährige Kind abwechselnd ebenso lang bei beiden Elternteilen aufhält. Hierzu füllen Sie das Formular Erklärung eines gleich aufgeteilten Verbleibs eines großjährigen Kindes und schicken Sie es Ihrer Kindergeldkasse.
Was muss im Falle einer Trennung unternommen werden?
Bei einer tatsächlichen Trennung geht die Kindergeldkasse davon
aus, dass die gemeinsame elterliche Gewalt besteht. Auch dann wenn
Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, sich trennen, geht
die Kindergeldkasse davon aus, dass die gemeinsame elterliche Gewalt
besteht.
Wenn jedoch der Richter im Laufe der Scheidungs-Prozedur oder eines
Sorgerecht-Verfahrens die Elterliche Gewalt einem der beiden Elternteile
zuspricht, müssen Sie Ihrer Kindergeldkasse diesen Beschluss zuschicken.
Sobald das Scheidungsurteil verkündet ist, informiert die Gemeinde
die Kindergeldkasse. Die Kasse bittet Sie dann, das Urteil (Urteilsauszug)
sowie die notarielle Urkunde zur elterlichen Gewalt zu schicken.
Die Kasse benötigt diese Dokumente, um das Kindergeld weiterzahlen
zu können.
Wenn es zum Vorteil des Kindes ist (z.B. um höheres Kindergeld
zu erhalten), kann man sein Anrecht auf Kindergeld an den anderen
Elternteil übergeben. Ihre Kindergeldkasse kann Ihnen hierzu mehr Infos geben.
Beispiel:
Peter und Lisa trennen sich und leiten eine Scheidungs-Prozedur
in gegenseitigem Einverständnis ein. Peter ist Arbeitnehmer, Lisa
Langzeitarbeitslose mit Arbeitslosengeld. Für die Kinder, die bei
Lisa wohnen, wird im notariellen Akt die gemeinsame elterliche Gewalt
vereinbart. Diese Scheidung hat somit keinerlei Einfluss auf die
Auszahlung des Kindergeldes: die Kindergeldkasse von Peter zahlt
Lisa weiterhin das Kindergeld. Als Langzeitarbeitslose hat Lisa
Aussichten einen Sozialzuschlag zu erhalten, wenn Peter ihr sein
Anrecht auf Kindergeld übergibt. Die Kindergeldkasse von Lisa zahlt
ihr dann das Kindergeld zusammen mit dem Sozialzuschlag.