Ab dem 7. Monat Arbeitslosengeld können Sie Anrecht auf Sozialzuschlag
zum Kindergeld haben für Ihre Kinder die nicht bei Ihnen sondern
im Haushalt des anderen Elternteils leben. Das Gesamteinkommen des
Haushaltes des Elternteils bei dem die Kinder wohnen, darf den Grenzbetrag
nicht übersteigen.
Beispiel:
Tom und Eva haben sich getrennt. Tom ist schon 8 Monate arbeitslos.
Für ihr Söhnchen, das bei Eva lebt, haben sie die gemeinsame elterliche
Gewalt. Evas Einkommen liegt unter dem Grenzbetrag. Tom hat für
das gemeinsame Söhnchen Anrecht auf Kindergeld zuzüglich eines Sozialzuschlags.
Eva erhält das Kindergeld.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf jedoch nicht wiederverheiratet
sein oder mit jemandem einen Haushalt bilden.
Ein Haushalt besteht dann, wenn zwei oder mehr Personen (gleichen
oder verschiedenen Geschlechts)
Und wenn dieser Elternteil, der wiederverheiratet war oder einen
Haushalt bildete, nacher wieder alleine lebt?
Die Kindergeldkasse, die von der Gemeinde diese Nachricht erhält,
prüft automatisch ob es wieder Anrecht auf den Sozialzuschlag gibt.
Hören Sie nichts von der Kindergeldkasse, nehmen Sie dann selber
Kontakt auf.
Wie hoch darf das Einkommen des Haushalts des Elternteils
sein, bei dem das Kind lebt?
- Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, darf höchstens
€ 2.187,00 brutto pro Monat betragen.
- Das Einkommen des anderen Elternteils, zählt nicht mit.
Die Kindergeldkasse schickt ein Formular Kindergeldzuschlag - P19bis,
um zu prüfen, ob Sozialzuschlag bezahlt werden kann.
| Welche Einkommen zählen mit? |
Welche Einkommen zählen NICHT mit? |
- alle Sozialeinkommen: Arbeitslosengeld, Kranken- und Invalidengeld,
Berufskrankheit- und Arbeitsunfallentschädigungen,
Beihilfen für Behinderte, usw.
- alle Pensionen und Renten
- alle Löhne und Einkommen als Selbständiger
- örtliche Arbeitsbehördeschecks
|
- das Kindergeld
- Pauschalbeihilfen für die Hilfe einer Drittperson und Eingliederungsbeihilfen für Behinderte
- Entschädigungen vom Dienst für Kind und Familie
für Tagesmütter
- Alimente
- Pauschalvergütungen für die Vormundschaft über
minderjährige Ausländer ohne Begleitperson, in
Höhe von zwei Aufträgen, und Pauschalvergütungen
für die Verwaltungskosten
|
Die Beträge gelten ab
01. Februar 2012.