Berufliche Lage: Einfluss auf das Kindergeld ?
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Arbeitslos oder in Frühpension

Ab dem 7. Monat Arbeitslosengeld können Sie Anrecht auf Sozialzuschlag zum Kindergeld haben für Ihre Kinder die nicht bei Ihnen sondern im Haushalt des anderen Elternteils leben. Das Gesamteinkommen des Haushaltes des Elternteils bei dem die Kinder wohnen, darf den Grenzbetrag nicht übersteigen.

Beispiel:
Tom und Eva haben sich getrennt. Tom ist schon 8 Monate arbeitslos. Für ihr Söhnchen, das bei Eva lebt, haben sie die gemeinsame elterliche Gewalt. Evas Einkommen liegt unter dem Grenzbetrag. Tom hat für das gemeinsame Söhnchen Anrecht auf Kindergeld zuzüglich eines Sozialzuschlags. Eva erhält das Kindergeld.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf jedoch nicht wiederverheiratet sein oder mit jemandem einen Haushalt bilden.

Ein Haushalt besteht dann, wenn zwei oder mehr Personen (gleichen oder verschiedenen Geschlechts)

Und wenn dieser Elternteil, der wiederverheiratet war oder einen Haushalt bildete, nacher wieder alleine lebt?

Die Kindergeldkasse, die von der Gemeinde diese Nachricht erhält, prüft automatisch ob es wieder Anrecht auf den Sozialzuschlag gibt.

Hören Sie nichts von der Kindergeldkasse, nehmen Sie dann selber Kontakt auf.

Wie hoch darf das Einkommen des Haushalts des Elternteils sein, bei dem das Kind lebt?

  • Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, darf höchstens € 2.187,00 brutto pro Monat betragen.
  • Das Einkommen des anderen Elternteils, zählt nicht mit.

Die Kindergeldkasse schickt ein Formular Kindergeldzuschlag - P19bis, um zu prüfen, ob Sozialzuschlag bezahlt werden kann.

 

Welche Einkommen zählen mit? Welche Einkommen zählen NICHT mit?
  • alle Sozialeinkommen: Arbeitslosengeld, Kranken- und Invalidengeld, Berufskrankheit- und Arbeitsunfallentschädigungen, Beihilfen für Behinderte, usw.
  • alle Pensionen und Renten
  • alle Löhne und Einkommen als Selbständiger
  • örtliche Arbeitsbehördeschecks
  • das Kindergeld
  • Pauschalbeihilfen für die Hilfe einer Drittperson und Eingliederungsbeihilfen für Behinderte
  • Entschädigungen vom Dienst für Kind und Familie für Tagesmütter
  • Alimente
  • Pauschalvergütungen für die Vormundschaft über minderjährige Ausländer ohne Begleitperson, in Höhe von zwei Aufträgen, und Pauschalvergütungen für die Verwaltungskosten

Die Beträge gelten ab 01. Februar 2012.